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Keine Grundsteuer C in Offenbach!

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 05.12.2024 auf Antrag der Freie Wähler mehrheitlich beschlossen, die Einführung einer Grundsteuer C für baureife Grundstücke in Offenbach zu prüfen. Die Möglichkeit, die Grundsteuer C zu erheben, ist durch die Grundsteuerreform ab dem 01.01.2025 gegeben. Dabei ist es den Kommunen überlassen, ob und in welcher Höhe diese Grundsteuer erhoben wird. Deren Intention ist, durch eine höhere Besteuerung von baureifen, aber unbebauten Grundstücken, Spekulation zu verteuern und im Gegenteil sogar Wohnraum zu schaffen.

Die Grundsteuer C war als sog. Baulandsteuer bereits 1960 eingeführt und bereits zwei Jahre später wieder abgeschafft worden. „Nicht ohne Grund“, betont der Vorsitzende der CDU-Stadtverordnetenfraktion Andreas Bruszynski: „Die gewünschte Lenkungswirkung stellte sich nämlich nicht ein. Tatsächlich waren durch die Baulandsteuer nur finanzschwächere Eigentümer gezwungen, ihre Grundstücke an Wohlhabende und Spekulanten zu verkaufen“.

Es mag zwar richtig sein, dass sich die Grundsteuer C in der ein oder anderen Kommune und in Einzelfällen als zutreffendes Instrument herausstellen könnte, um einer Spekulation vorzugreifen und baureife Flächen auch einer Bebauung zuzuführen, nur kann die Grundsteuer C nicht nur für Einzelfälle festgelegt werden. In Offenbach dürfte die Zahl an Bodenspekulanten eher überschaubar sein. Viel häufiger geht es hier um größere Grundstücke, die ein Bauen in zweiter Reihe zulassen würden, Eigentümer, die Grundstücke für Familienangehörige vorhalten oder aber um Grundstückseigentümer, die ein Grundstück geerbt oder erworben haben und auch bauen möchten, sich das aber gegenwärtig noch nicht leisten können. Das ist weitab von jeglichem Spekulationsverdacht, müsste dann aber gleichermaßen besteuert werden. Das wird letztlich nicht dazu führen, dass die Grundstücke dann verkauft werden, allein das Bebauen erschwert sich, weil viel Geld anstatt zum Bauen für eine erhöhte Grundsteuer eingesetzt werden muss, bis endlich gebaut werden kann. Die gewünschte Lenkungswirkung tritt dadurch nicht ein. Die in Hessen vorgesehene abgestufte Besteuerungsmöglichkeit (Landesgrundsteuergesetz Hessen / XIII. § 13 HGrStG – Hebesatz für baureife Grundstücke) orientiert sich an der Dauer der Baureife, ist für eine differenzierte Betrachtung der vorgenannten Personengruppen also nicht tauglich. Und nicht unerwähnt bleiben darf, dass die gesonderten Hebesätze den ohnehin zu zahlenden einheitlichen Hebesatz nur erhöhen.

„Das mag zielführend und gerecht erscheinen für diejenigen, die mit Grundvermögen spekulieren, nicht aber für Menschen, die für ihre Familienangehörigen ein Grundstück vorhalten oder auch junge Familien, die ein Grundstück geerbt oder erworben haben, um künftig darauf zu bauen. Für diese Personengruppen handelt es sich schlicht um eine Grundsteuererhöhung, die dann tatsächlich einem Bebauen mit Wohnraum eher entgegenstünde“, so Bruszynski weiter. Deshalb hat der Bund der Steuerzahler Hessen e. V. auch empfohlen, dass die Kommunen von der Möglichkeit der Einführung der Grundsteuer C absehen.

Einen weiteren Aspekt gilt es ebenfalls zu berücksichtigen, betont Bruszynski. „Betriebe, die Erweiterungsflächen für sich selbst vorhalten, würden damit zusätzlich belastet. Sähen sie sich gezwungen, diese Grundstücke zu verkaufen, würde bei Expansionsbedarf womöglich der gesamte Standort in Gefahr sein. Letztlich würde eine Grundsteuer C auf freie Betriebsgrundstücke die Gewerbesteuereinnahmen einer Stadt oder Gemeinde mittel- und langfristig gefährden. Und schließlich lässt auch angesichts der Komplexität der gesetzlichen Regelung erahnen, welches Bürokratiemonster mit der Einführung der Grundsteuer C geschaffen würde“.

Wer Wohnungsbau fördern will, sollte positive Anreize zum Bauen schaffen. Dies gelingt auf kommunaler Ebene durch schnelle und kooperative Bauämter und rasche Genehmigungsverfahren und nicht durch zusätzliche Steuerbelastungen“, so der CDU-Fraktionsvorsitzende abschließend.